Inobhutnahme
- Zugangsvoraussetzungen
- Entscheidung nach KJHG § 42 / § 36
- Rechtsgrundlage
- § 42 SGB VIII
- Zielgruppe
- Kinder und Jugendliche
- Kosten
- getragen
Die Inobhutnahme als kurzfristige Schutzmaßnahme ist, ausser in der familienorientierten Kleingruppe und der Erziehungsstelle, in allen Gruppen möglich. Voraussetzung ist, dass in der jeweiligen Gruppe ein freier Platz vorhanden ist.