Inobhutnahme

Zugangsvoraussetzungen
Entscheidung nach KJHG § 42 / § 36
Rechtsgrundlage
§ 42 SGB VIII
Zielgruppe
Kinder und Jugendliche
Kosten
getragen

Die Inobhutnahme als kurzfristige Schutzmaßnahme ist, ausser in der familienorientierten Kleingruppe und der Erziehungsstelle, in allen Gruppen möglich.  Voraussetzung ist, dass in der jeweiligen Gruppe ein freier Platz vorhanden ist.

KJHG schnelle Hilfe stationäre Unterbringung