Hilfen zur Erziehung
Allgemein gilt:
Der Begriff "Hilfen zur Erziehung" beinhaltet ein breites Spektrum individueller und/oder therapeutischer Maßnahmen. Die Leistungen können sowohl ambulant, teilstationär oder stationär erbracht werden.
Personensorgeberechtigte
haben Anspruch auf diese Hilfe, wenn:
- eine dem Wohl
ihres Kindes (Jugendlichen) entsprechende Erziehung nicht gewährleistet
ist und
- die Hilfe für
die Entwicklung des Kindes (Jugendlichen) geeignet und notwendig ist.
Personensorgeberechtigte, die den Eindruck haben, sie benötigten in ihrer Erziehung Unterstützung, Hilfestellungen oder einen Rat können sich an Jugendämter, Beratungsstellen oder Jugendhilfeeinrichtungen wenden.
Das
gleiche Recht gilt auch für Kinder/Jugendliche.
Die
Inanspruchnahme der "Hilfen zur Erziehung" erfolgt grundsätzlich
freiwillig. Erst bei Gefährdung des Kindeswohls (z. B. bei Vernachlässigung,
Missbrauch) ist das Jugendamt (mit richterlicher Unterstützung) befugt, mit
Maßnahmen auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten einzuschreiten.
Hilfe
zur Erziehung wird dann gewährt, wenn ein erzieherischer Bedarf vorhanden ist,
den die Personensorgeberechtigten ohne Hilfe von außen nicht erfüllen können. Es
ist die Hilfe auszuwählen, die nach der Entwicklung des Kindes oder des
Jugendlichen geeignet ist. Wünsche und Vorstellungen der Eltern und des betreffenden
Kindes/Jugendlichen sollen dabei berücksichtigt werden.
Auch über 18-Jährige erhalten Hilfen für ihre Persönlichkeitsentwicklung und
eigenverantwortliche Lebensführung.
Dauert
die Hilfe voraussichtlich länger als 6 Monate, wird im Jugendamt gemeinsam mit
den Personensorgeberechtigten und den Kindern/Jugendlichen ein Hilfeplan erstellt,
der die Entscheidungsgrundlagen, die einzelnen Leistungen, sowie die
angestrebten Hilfeziele in einem Hilfeplan dokumentiert. Dieser Hilfeplan ist nicht
auf Dauer festgelegt, sondern wird überprüft und fortgeschrieben.
Formen
für "Hilfen zur Erziehung" sind:
- Familienunterstützende
Hilfen
(Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, soziale
Gruppenarbeit, Erziehungsbeistände)
- Familienergänzende
Hilfen
(Tagesgruppe)
- Familienersetzende/-ergänzende
Hilfen
(Vollzeitpflege, Heimerziehung/ sonstige Wohnformen, intensive
sozialpädagogische Einzelbetreuung)
Hilfen zur Erziehung sind in der Regel kostenlos und werden von Ihrem örtlichen Jugendamt finanziert. Dort muss ein entsprechender Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt werden.
Für uns gilt:
Wir
leisten "Hilfen zur Erziehung" in allen drei o. g. Formen.
Aber
bei allem Bemühen sind uns dennoch Grenzen gesetzt. Von daher ist keine
Aufnahme möglich bei:
- Kinder und
Jugendlichen die schwerstbehindert sind und bei denen eine geistige
Behinderung vorliegt.
- Suchtmittelabhängigen
Jugendlichen.
- Akut
psychotischen Jugendlichen:
Hier bedarf es zunächst einer psychiatrischen Behandlung. Im Anschluss ist eine Aufnahme in unserer Einrichtung möglich. Unser Kooperationspartner für psychiatrische Angelegenheiten ist die Vitos Klinik in Herborn. http://www.rehbergpark.com/wps/zsp/home/rehbergpark/






