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CJD aktuell

 

Gewalt,
sexuelle Belästigung und sexueller Missbrauch haben im CJD keinen Platz


Stellungnahme des
CJD Vorstands


Hilfen zur Erziehung

 

Allgemein gilt:

Der Begriff "Hilfen zur Erziehung" beinhaltet ein breites Spektrum individueller und/oder therapeutischer Maßnahmen. Die Leistungen können sowohl ambulant, teilstationär oder stationär erbracht werden.

 

Personensorgeberechtigte haben Anspruch auf diese Hilfe, wenn:

  • eine dem Wohl ihres Kindes (Jugendlichen) entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und
  • die Hilfe für die Entwicklung des Kindes (Jugendlichen) geeignet und notwendig ist.

 

Personensorgeberechtigte, die den Eindruck haben, sie benötigten in ihrer Erziehung Unterstützung, Hilfestellungen oder einen Rat können sich an Jugendämter, Beratungsstellen oder Jugendhilfeeinrichtungen wenden.

Das gleiche Recht gilt auch für Kinder/Jugendliche.

 

Die Inanspruchnahme der "Hilfen zur Erziehung" erfolgt grundsätzlich freiwillig. Erst bei Gefährdung des Kindeswohls (z. B. bei Vernachlässigung, Missbrauch) ist das Jugendamt (mit richterlicher Unterstützung) befugt, mit Maßnahmen auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten einzuschreiten.

 

Hilfe zur Erziehung wird dann gewährt, wenn ein erzieherischer Bedarf vorhanden ist, den die Personensorgeberechtigten ohne Hilfe von außen nicht erfüllen können. Es ist die Hilfe auszuwählen, die nach der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen geeignet ist. Wünsche und Vorstellungen der Eltern und des betreffenden Kindes/Jugendlichen sollen dabei berücksichtigt werden.

 

Auch über 18-Jährige erhalten Hilfen für ihre Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung.

 

Dauert die Hilfe voraussichtlich länger als 6 Monate, wird im Jugendamt gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten und den Kindern/Jugendlichen ein Hilfeplan erstellt, der die Entscheidungsgrundlagen, die einzelnen Leistungen, sowie die angestrebten Hilfeziele in einem Hilfeplan dokumentiert. Dieser Hilfeplan ist nicht auf Dauer festgelegt, sondern wird überprüft und fortgeschrieben.

 

Formen für "Hilfen zur Erziehung" sind: 

  • Familienunterstützende Hilfen (Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistände)
  • Familienergänzende Hilfen (Tagesgruppe)
  • Familienersetzende/-ergänzende Hilfen (Vollzeitpflege, Heimerziehung/ sonstige Wohnformen, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung)

 

Hilfen zur Erziehung sind in der Regel kostenlos und werden von Ihrem örtlichen Jugendamt finanziert. Dort muss ein entsprechender Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt werden.

 

Für uns gilt:

Wir leisten "Hilfen zur Erziehung" in allen drei o. g. Formen.

Aber bei allem Bemühen sind uns dennoch Grenzen gesetzt. Von daher ist keine Aufnahme möglich bei:

 

  • Kinder und Jugendlichen die schwerstbehindert sind und bei denen eine geistige Behinderung vorliegt.
  • Suchtmittelabhängigen Jugendlichen.
  • Akut psychotischen Jugendlichen:

    Hier bedarf es zunächst einer psychiatrischen Behandlung. Im Anschluss ist eine Aufnahme in unserer Einrichtung möglich. Unser Kooperationspartner für psychiatrische Angelegenheiten ist die Vitos Klinik in Herborn. http://www.rehbergpark.com/wps/zsp/home/rehbergpark/